Das Cupista Lexikon
Das Cupista Lexikon

 

Kaffeesteuer

Vorab: Steuern und gesetzliche Regelungen können sich im Laufe der Zeit ändern. Der Inhalt dieses Beitrages kann mit der Zeit veraltet sein.

Die Kaffeesteuer ist eine Verbrauchersteuer und wird auf Kaffee und kaffeehaltige Waren erhoben. Sämtliche Einnahmen fließen dem Bund zu und dienen zur Begleichung von Staatsausgaben. Die Idee, mit Kaffee die Staatskasse aufzubessern, wurde erstmals im 18. Jahrhundert umgesetzt. Nachdem bereits im 17. Jahrhundert der Kaffeekonsum stark angestiegen war, wollte das Königreich Preußen von 1781 bis 1787 ein Kaffeemonopol einführen. Dies ließ sich jedoch nicht umsetzen und so wurde stattdessen ein Einfuhrzoll erhoben. Diese Maßnahme wurde Ende des 19. Jahrhunderts im ganzen Deutschen Reich durchgesetzt. Der Wechsel von Zoll zu einer Steuer wurde 1948 auf dem Gebiet der westlichen Alliierten vollzogen und hat bis heute Bestand. Die Kaffeesteuer beträgt für Röstkaffee 2,19 EUR pro Kilogramm, bei löslichem Kaffee 4,78 EUR. Mischungen werden gemäß ihrer Anteile besteuert.

Cupista Texttrenner - Illustration Kaffeebohne

Die Kaffeesteuer zahlt der Verbraucher. Jedoch nicht direkt, sondern sie wird indirekt mit dem Kaffeepreis an ihn weitergegeben. Kaffee wird steuerpflichtig, sobald er in den deutschen Wirtschaftskreislauf gelangt. Ausnahmen gibt es nur, wenn der Kaffee aufgrund von höherer Gewalt zerstört wird oder verloren geht. Dies könnten Feuer- oder Wasserschäden sein, Röstfehler oder andere Vorfälle, die einen Verkauf des Kaffees unmöglich machen. Allerdings muss der Steuerpflichtige seinen Verlust hinreichend nachweisen.

Beim Bezug aus dem EU-Ausland ist der Kaffee für Privatpersonen nur dann steuerfrei, wenn er für den Eigenbedarf gedacht ist, 10 kg nicht übersteigt und persönlich nach Deutschland einführt wird. Versandbestellungen via Internet, Telefon oder Katalog sind in jedem Fall zu versteuern, egal wie gering die Menge ist. Umgekehrt können für kaffeehaltige Waren, für die bereits Kaffeesteuer entrichtet wurde, Steuererstattungen beantragt werden, wenn sie aus dem deutschen Steuergebiet ausgeführt werden.

Cupista Texttrenner - Illustration Kaffeebohne

Cupista VG Wort - Zählmarke